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Pfarrgemeinderat

Grundsätzliches

Für jede Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat einzurichten. Bereits bestehende Pfarrgemeinderäte in Filialkirchengemeinden oder Kuratien bleiben als eigene Pfarrgemeinderäte bestehen.

Der Pfarrgemeinderat trägt als Pastoralrat nach c. 536 § 1 CIC und als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken zusammen mit dem Pastoralteam des Seelsorgebereichs Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Pfarrei. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Pfarrei gerichtet.

Als Organ des Laienapostolats kann er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig werden.

Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit dem Seelsorgebereichsrat seines Seelsorgebereichs, den pfarrlichen Gruppen sowie mit den Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, zusammen.

Aufgaben

  • Der Pfarrgemeinderat berät oder beschließt in allen Fragen, die die Pfarrei betreffen.
  • Der Pfarrgemeinderat fördert das Apostolat der Laien und die Zusammenarbeit der verschiedenen kirchlichen Akteure.
  • Der Pfarrgemeinderat beschließt für seine Arbeit Schwerpunkte, die sich an den Grundvollzügen von Kirche – Liturgia, Martyria, Diakonia und Koinonia – orientieren.

Zustimmungs- und Anhörungsrecht

Eine Zustimmung des Pfarrgemeinderats ist erforderlich vor Entscheidungen über
  • die Durchführung und Gestaltung von öffentlichen Festen, öffentlichen Veranstaltungen und Prozessionen der Pfarrei sowie
  • die grundsätzliche Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrei.
Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über
  • Neubauten, Umbauten, Nutzung oder Aufgabe von Kirchen, Pfarrhäusern und anderen kirchlichen Gebäuden und Anlagen,
  • technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen und Pfarrheime,
  • Änderungen der Organisationsform des Seelsorgebereichs oder der Pfarrei,
  • Änderung der Grenzen des Seelsorgebereichs oder der Pfarrei,
  • Einsatz des pastoralen Personals im Pastoralraum,
  • amtliche Beauftragungen von Laien im liturgischen, katechetischen und diakonalen Dienst,
  • Neugründung oder Auflösung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen,
  • die Festlegung der Gottesdienstzeiten sowie
  • alle weiteren relevanten Fragen.

Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Ordinariat ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderats beizufügen.

Wenn Beschlüsse des Pfarrgemeinderats finanzielle Aufwendungen erfordern, ist die Verantwortlichkeit der zuständigen Kirchenverwaltungen zu beachten.