Für jede Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat einzurichten. Bereits bestehende Pfarrgemeinderäte in Filialkirchengemeinden oder Kuratien bleiben als eigene Pfarrgemeinderäte bestehen.
Der Pfarrgemeinderat trägt als Pastoralrat nach c. 536 § 1 CIC und als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken zusammen mit dem Pastoralteam des Seelsorgebereichs Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Pfarrei. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Pfarrei gerichtet.
Als Organ des Laienapostolats kann er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig werden.
Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit dem Seelsorgebereichsrat seines Seelsorgebereichs, den pfarrlichen Gruppen sowie mit den Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, zusammen.
Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Ordinariat ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderats beizufügen.
Wenn Beschlüsse des Pfarrgemeinderats finanzielle Aufwendungen erfordern, ist die Verantwortlichkeit der zuständigen Kirchenverwaltungen zu beachten.